Inflationsausgleichsprämie
Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
Ihnen ist vermutlich bereits aus den Medien bekannt, dass die Bundesregierung mit der sogenannten Inflationsausgleichsprämie eine neue Möglichkeit zur Unterstützung Ihrer Mitarbeiter geschaffen hat.
Da in der letzten Woche mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt auch die gesetzliche Fixierung erfolgt ist, möchten wir Sie im Folgenden kurz über die wesentlichen Punkte informieren:
Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern freiwillig eine steuer- und sozialabgabenfreie Zulage von bis zu 3.000 € zur Abmilderung der Belastungen durch die hohe Inflation zu gewähren.
Die Auszahlung kann in Teilbeträgen vorgenommen werden und es besteht keine Verpflichtung, den vollen Betrag von 3.000 € bis zum Ende des Begünstigungszeitraums vollständig auszuschöpfen.
Es handelt sich bei dieser Inflationsausgleichsprämie um eine Sonderzahlung, die im o.g. Zeitraum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Ihre Mitarbeiter ausgezahlt werden kann. Auf die Prämie werden keine Steuern und Sozialabgaben erhoben, es muss lediglich ein gesonderter Ausweis in der Lohnabrechnung erfolgen. Eine etwaige Verrechnung mit anderen, vertraglich vereinbarten oder seitens der Mitarbeiter aufgrund jahrelanger betrieblicher Übung zu erwartenden Sonderzahlungen ist ausdrücklich nicht möglich und schließt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit aus.
Bei Rückfragen zu dem Thema stehen wir gerne zur Verfügung.