Die Rückansicht des gebäudes Johann-Krane-Weg 10, 48149 Münster - Dr. Strunk & Smania - Steuerberater | Wirtschaftsprüfer | Münster

Geschäftspartner bewirtet? So werden die Kosten richtig abgesetzt!

Ein gemeinsames Essen mit Kunden oder Geschäftspartnern stärkt die Beziehung – und kann steuerlich geltend gemacht werden. Aber Vorsicht: Das Finanzamt prüft ganz genau, ob die Kosten angemessen und ordnungsgemäß dokumentiert sind.

Was muss dokumentiert werden?

  • Ort, Datum & Uhrzeit der Bewirtung
  • Teilnehmerliste mit vollständigen Namen (inkl. Firma)
  • Konkreter geschäftlicher Anlass Allgemeine Bezeichnungen wie "Kundenpflege" oder "Geschäftsessen" reichen nicht aus. Konkret sind z. B. Formulierungen wie: Aufbau einer Filiale, Abstimmung der Lieferbedingungen, Terminplanung für das Objekt XY.
  • Originalrechnung mit:
    - Name & Anschrift des Lokals
    - Auflistung von Speisen & Getränken
    - Brutto-/Netto-Betrag & MwSt.
    - Name des Gastgebers
    - Unterschrift des Bewirtenden auf dem Beleg
  • Unterschrift des Bewirtenden auf dem Beleg

Wichtig: Ordnungsmäßigkeit = Pflicht!
Ohne vollständige Angaben wird der Abzug gestrichen – auch bei korrekter Rechnung!
Tipp: eine formlose Anlage / Vorlage zur Bewirtung beifügen.

Was ist abziehbar?

  • 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe
  • 100 % der Vorsteuer bei ordnungsgemäßer Rechnung
  • Privat veranlasste Essen (z. B. Geburtstag)? Nicht abziehbar!

Achtung: Unangemessene Bewirtungskosten sind nicht abziehbar!

Das Finanzamt prüft die Angemessenheit. Ein Drei-Gänge-Menü in einem Sterne-Restaurant ist nicht per se unzulässig – aber:
Wenn die Kosten deutlich über dem üblichen Rahmen liegen und der Anlass dies nicht rechtfertigt, können die Ausgaben teilweise oder ganz gestrichen werden.

Richtwert: Ein „normaler“ geschäftlicher Rahmen sollte gewahrt bleiben.

Tipp: Nutzen Sie eine saubere Vorlage zur Bewirtung – wir helfen Ihnen gerne mit einem Muster!

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