Geschäftspartner bewirtet? So werden die Kosten richtig abgesetzt!
Ein gemeinsames Essen mit Kunden oder Geschäftspartnern stärkt die Beziehung – und kann steuerlich geltend gemacht werden. Aber Vorsicht: Das Finanzamt prüft ganz genau, ob die Kosten angemessen und ordnungsgemäß dokumentiert sind.
Was muss dokumentiert werden?
- Ort, Datum & Uhrzeit der Bewirtung
- Teilnehmerliste mit vollständigen Namen (inkl. Firma)
- Konkreter geschäftlicher Anlass Allgemeine Bezeichnungen wie "Kundenpflege" oder "Geschäftsessen" reichen nicht aus. Konkret sind z. B. Formulierungen wie: Aufbau einer Filiale, Abstimmung der Lieferbedingungen, Terminplanung für das Objekt XY.
- Originalrechnung mit:
- Name & Anschrift des Lokals
- Auflistung von Speisen & Getränken
- Brutto-/Netto-Betrag & MwSt.
- Name des Gastgebers
- Unterschrift des Bewirtenden auf dem Beleg - Unterschrift des Bewirtenden auf dem Beleg
Wichtig: Ordnungsmäßigkeit = Pflicht!
Ohne vollständige Angaben wird der Abzug gestrichen – auch bei korrekter Rechnung!
Tipp: eine formlose Anlage / Vorlage zur Bewirtung beifügen.
Was ist abziehbar?
- 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe
- 100 % der Vorsteuer bei ordnungsgemäßer Rechnung
- Privat veranlasste Essen (z. B. Geburtstag)? Nicht abziehbar!
Achtung: Unangemessene Bewirtungskosten sind nicht abziehbar!
Das Finanzamt prüft die Angemessenheit. Ein Drei-Gänge-Menü in einem Sterne-Restaurant ist nicht per se unzulässig – aber:
Wenn die Kosten deutlich über dem üblichen Rahmen liegen und der Anlass dies nicht rechtfertigt, können die Ausgaben teilweise oder ganz gestrichen werden.
Richtwert: Ein „normaler“ geschäftlicher Rahmen sollte gewahrt bleiben.
Tipp: Nutzen Sie eine saubere Vorlage zur Bewirtung – wir helfen Ihnen gerne mit einem Muster!